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   VG Berlin, 17.12.2015 - 3 L 318.15   

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https://dejure.org/2015,41079
VG Berlin, 17.12.2015 - 3 L 318.15 (https://dejure.org/2015,41079)
VG Berlin, Entscheidung vom 17.12.2015 - 3 L 318.15 (https://dejure.org/2015,41079)
VG Berlin, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - 3 L 318.15 (https://dejure.org/2015,41079)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 123 Abs 1 VwGO, KapVO BE, LVerpflV BE
    Zulassung zum Studium im Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (WIW-MA) im 1. Fachsemester an der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) Berlin zum Wintersemester 2015/2016

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Berlin, 06.03.2015 - 3 L 677.14

    Vorläufige Zulassung zum Bachelorstudium

    Auszug aus VG Berlin, 17.12.2015 - 3 L 318.15
    Der Studiengang WIW-MA bildet zusammen mit dem Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (WIW-BA), dem Fernstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Bachelor und dem (entgeltpflichtigen) Masterstudiengang Business Administration and Engineering (MBA&E) eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt, also eine Lehreinheit i. S. des § 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO (vgl. wegen der Einzelheiten bereits die Beschlüsse der Kammer vom 14. Februar 2014 - VG 3 L 575.13 u. a. - zum Wintersemester 2013/2014, vom 9. Juli 2014 - VG 3 L 258.14 u.a. - zum Sommersemester 2014, sowie vom 6. März 2015 - VG 3 L 677.14 u.a.- zum Wintersemester 2014/2015, abrufbar bei juris).

    Wegen des der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden abstrakten Stellenprinzips sind die aufgelisteten 21 Stellen, auch wenn sie bspw. zum Teil unbesetzt oder "nur" mit einer Teilzeitkraft besetzt waren oder sind, mit dem vollen Lehrdeputat zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 6. März 2015, a. a. O., Rn. 10).

    Soweit es sich bei Lehrveranstaltungen ausweislich der jeweiligen Studienordnung nicht um Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen handelt, sind diese ebenso wenig zu berücksichtigen, wie in mehreren Zügen angebotene Parallelveranstaltungen (vgl. Beschluss vom 6. März 2015, a. a. O., Rn. 40 f.).

  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 66.83

    Universitätsrecht - Kapazitätsermittlung - Kapazitätserschöpfungsgebot -

    Auszug aus VG Berlin, 17.12.2015 - 3 L 318.15
    Die Antragsgegnerin hat die Schwundquote für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 66.93 - NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 u. a. - NVwZ-RR 1989, 184) zutreffend mit 0, 96 berechnet.
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 17.89

    Kapazitätsverordnung - Zulassung - Studienanfängerzahlen - Studiengang -

    Auszug aus VG Berlin, 17.12.2015 - 3 L 318.15
    Die Berechnung des Dienstleistungsexports ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden des "fremden" Studiengangs und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum, wobei in erster Linie die insoweit festgesetzte Zulassungszahl, unter Umständen die durchschnittliche tatsächliche Studienanfängerzahl früherer Semester, heranzuziehen ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 15. Dezember 1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531).
  • BVerwG, 20.11.1987 - 7 C 103.86

    Errechnung der Schwundquote unter Einbeziehung der semesterlichen

    Auszug aus VG Berlin, 17.12.2015 - 3 L 318.15
    Die Antragsgegnerin hat die Schwundquote für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 66.93 - NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 u. a. - NVwZ-RR 1989, 184) zutreffend mit 0, 96 berechnet.
  • VG Berlin, 22.05.2017 - 3 L 560.16

    Einstweilige Anordnung auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium; Ermittlung

    Der Studiengang WIW-BA bildet zusammen mit dem Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (WIW-MA), dem Fernstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Bachelor und dem (entgeltpflichtigen) Masterstudiengang Business Administration and Engineering (MBA&E) eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt, also eine Lehreinheit i. S. des § 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO (vgl. wegen der Einzelheiten bereits die Beschlüsse der Kammer vom 14. Februar 2014 - VG 3 L 575.13 u. a. - zum Wintersemester 2013/2014, vom 9. Juli 2014 - VG 3 L 258.14 u.a. - zum Sommersemester 2014, vom 6. März 2015 - VG 3 L 677.14 u.a.- zum Wintersemester 2014/2015 sowie vom 17. Dezember 2015 - VG 3 L 318.15 u.a. - zum Wintersemester 2015/16, abrufbar bei juris).

    Nach der hier noch maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsmathematik im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II vom 9. Oktober 2013 (ABl. HTW 2/14 vom 13. Februar 2014) handelt es sich um Pflichtfächer (Module B 9 und B 15), die als SL (und nicht, wie in den Auflistungen der Antragsgegnerin angegeben, als SU) angeboten werden (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 17. Dezember 2015 - VG 3 L 318.15 -, a.a.O.).

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